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Bilanzierung | Passivierung von vertraglich vereinbarten Provisionsvorschüssen eines Versicherungsvertreters
Erhält ein bilanzierender Versicherungsvertreter von den Versicherungsgesellschaften in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen Provisionsvorschüsse, sind diese nach dem als „erhaltene Anzahlungen” nach § 266 Abs. 3 HGB zu passivieren. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab ( NWB AAAAA-78692). Die Entstehung des Provisionsanspruchs kann daher vertraglich z. B. von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Bei mehreren Prämienzahlungen kann zudem bestimmt werden, ob sich für den Verm...