BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 17/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Berlin, I AGH 23/07 vom

Gründe

I. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom Klage beim Anwaltsgericht B. mit den Anträgen,

a)

festzustellen, dass seine Verzichtserklärung auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom im Termin vor dem Ehrengericht für Rechtsanwälte - 1 - und die darauf gestützte Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin zu 2 unwirksam waren und er über den hinaus bei dem LG B. zugelassener Rechtsanwalt ist,

b)

hilfsweise, ab die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. führen zu dürfen,

c)

auf Schadensersatz, weil er seit dem nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist,

d)

ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Rechtsanwalt zuzulassen, hilfsweise, ihm die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. zu gestatten.

Das Anwaltsgericht hat die Klage an den Anwaltsgerichtshof B. verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom das Verfahren wegen Schadensersatzes abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht B. verwiesen. Im Übrigen hat er die Anträge zurückgewiesen. Der am zu den Akten gelangte Beschluss ist dem Antragsteller am zugestellt worden.

Mit Schriftsätzen von und vom hatte der Antragsteller jeweils ein Mitglied des Senats des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hatte diese Anträge mit Beschlüssen vom und vom zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen alle drei Beschlüsse jeweils sofortige Beschwerde eingelegt und für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Über die Rechtsmittel ist gemäß § 215 Abs. 2 und 3 BRAO nach den vor dem geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.

1. Gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche durch den Anwaltsgerichtshof ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. § 42 Abs. 1 BRAO a.F., der die sofortige Beschwerde regelt, bezieht sich nur auf endgültige Entscheidungen in der Hauptsache (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 16/06 - und vom - AnwZ (B) 96/07).

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom ist unzulässig.

a) Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist aus dem zu 1. genannten Grund nicht anfechtbar ( AnwZ (B) 34/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).

b) Hinsichtlich der Verweisung an das Landgericht B. ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig, weil sie der Anwaltsgerichtshof als oberes Landesgericht im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen hat. Die Zulassung ist aber zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. AnwZ (B) 114/09).

c) Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags ist unzulässig. Sie wurde weder nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. zugelassen, noch ergibt sich ihre Zulässigkeit aus direkter oder entsprechender Anwendung von § 42 BRAO a.F.

Eine Auslegung des Feststellungsantrags als Antrag auf Aufhebung des auf den Verzicht ergangenen Widerrufsbescheids oder als auf (erneute) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtetes Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 BRAO a.F.) kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof klargestellt hat, eine Zulassung nicht mehr anstrebt.

Da mithin die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht unmittelbar an die berufliche Existenz des Antragstellers rührt, liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der Senat in früheren Entscheidungen bei - ihrerseits nur ausnahmsweise zulässigen ( AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105) - Feststellungsbegehren eine zulassungsfreie sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 42 BRAO a.F. erwogen hat (BGHZ 34, 244, 250 f.; AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; offen gelassen in AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071). Diese Rechtsprechung ist zudem überholt, seit das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom (BGBl. I S. 2135) die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach § 223 BRAO a.F. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift ermöglicht und damit die früher in diesem Bereich bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen hat. Für eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO a.F. gegenüber Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - im Verfahren nach § 223 BRAO a.F. ergehen, besteht seither kein Bedürfnis mehr ( AnwZ (B) 50/09, NJW-RR 2010, 491).

d) Hinsichtlich des Hilfsantrags, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. führen zu dürfen, fehlt es ebenfalls an einer Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 223 Abs. 3 BRAO a.F.).

e) Da das Rechtsmittel - worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist - unzulässig ist, scheidet eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in sachlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht aus. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Rüge gehört werden, dass die Entscheidung erst mehr als fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung unterzeichnet und der Geschäftsstelle zur Zustellung zugeleitet worden ist.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

4. Über das Prozesskostenhilfegesuch und die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25, 26).

Fundstelle(n):
LAAAD-52683