Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung
Leitsatz
1. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bezüglich einer Leistung ist bereits dann anzuerkennen, wenn der Leistungsbezug
im objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese
fördern soll.
2. Ist im Rahmen eines Strafprozesses und der damit einhergehenden Strafverteidigung Hauptmotiv der vorgeworfenen Tat die
Sicherung des Überlebens des Unternehmens durch Schmiergeldzahlungen, ist der Auslöser der Tat in der Unternehmensspähre angelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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