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FG München Urteil v. - 15 K 3156/08 EFG 2010 S. 1887 Nr. 22

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3c Abs. 2, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 182 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft und Einkünftefeststellung nach der Bruttomethode ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters zulässig

Halbabzugsverbot verfassungskonform

Leitsatz

1. Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat das für die Personengesellschaft zuständige Betriebs-Finanzamt deren Einkünfte klar und erkennbar nach der Bruttomethode, d. h. die laufenden Einkünfte (Gewinn der Personengesellschaft) vor Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und die unter diese Vorschriften fallenden, nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen als mit den Einkünften im Zusammenhang stehende sonstige Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, einheitlich und gesondert festgestellt, ist das für die ESt des Gesellschafters zuständige FA zu einer Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters berechtigt.

2. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 6 Nr. 22
DStRE 2011 S. 921 Nr. 15
EFG 2010 S. 1887 Nr. 22
QAAAD-52557

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FG München, Urteil v. 29.07.2010 - 15 K 3156/08

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