Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden
Leitsatz
1) Bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische
Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, setzt die Abziehbarkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten voraus, aus dem
sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zweifelsfrei ergibt.
2) Konnte der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen oder kann der Amtsarzt
anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig
beurteilen, kann ausnahmsweise auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden.
3) Eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt nur dann eine Krankheit dar, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung
der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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