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NWB BB 10/2010 S. 300

Gefahren für Gläubiger einer Limited

Eine nach britischem Recht gegründete Ltd. ist nach der gemäß britischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen besitzt (, ZIP 2010 S. 204). Dies bedeutet: Wird eine solche britische Ltd. im britischen Gesellschaftsregister gelöscht, existiert sie rechtlich nicht mehr und kann in Deutschland nicht mehr durch Gläubiger auf Zahlung verklagt werden. Das in England belegende Vermögen fällt der britischen Krone zu.

Praxishinweis

Wenn der Kläger jedoch darlegt und beweist, dass die Ltd. noch Vermögen im Inland besitzt, gilt die Ltd. trotz Löschung im britischen Handelsregister als fortbestehend und kann gerichtlich in Anspruch genommen...

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