Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig; keine Wiederaufnahme eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags
Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, FGO § 134, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 155, ZPO § 87 Abs. 2, ZPO § 578
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.
2 Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am beim FG „Nichtigkeitsklage” erhoben.
3 Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete „Nichtigkeitsklage” mit Beschluss vom zurück.
4 Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.
5 II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (, BFH/NV 1998, 1252).
6 2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. , BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).
7 3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2088 Nr. 11
GAAAD-52410