BFH - VII R 41/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: SchwarzArbG § 2 Abs 1, SchwarzArbG § 4 Abs 1, SchwarzArbG § 5, AO § 196, AO § 147 Abs 5
Rechtsfrage
Prüfung nach dem SchwarzArbG bei
einer eingetragenen Genossenschaft, die bei ihr eingehende Fahranfragen an die
Genossen (oder Teilnehmer) weiterleitet, die dafür eine monatliche
Gebühr entrichten.
Wird die Genossenschaft Auftraggeberin
(§ 5 SchwarzArbG), wenn sie bei ihr eingehende Fahranfragen weiterleitet,
weil sie dadurch eine Tätigkeit eines anderen "in Gang setzt"?
Ist der Begriff "Auftraggeber"
entsprechend der zivilrechtlichen Auslegung zu verwenden?
Sind die über die Genossen
gespeicherten Daten, da sie nicht der Aufbewahrungspflicht des § 147 AO
unterliegen, keine Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 SchwarzArbG, die
herausgegeben werden müssen?
Ist § 196 AO auf die Anordnung einer Prüfung nach dem
SchwarzArbG anwendbar?
Durfte auf die Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
verzichtet werden?
Führt der ggf. rechtswidrige Prüfungsbeginn zu einem
Verwertungsverbot der gewonnenen Daten?
Außenprüfung; Schwarzarbeit
Fundstelle(n):
FAAAD-52325