Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Schmuggels in 16 Fällen und wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten L. hat es wegen Schmuggels in 16 Fällen und wegen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich der Angeklagte K. mit seiner Revision, die er auf Verfahrens- und Sachrügen stützt. Das Rechtsmittel führt - auch bezüglich des nicht revidierenden Angeklagten L. (§ 357 StPO) - zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Schmuggels in 16 Fällen hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Angeklagten haben - gemeinschaftlich handelnd - ihre steuerliche Erklärungspflicht verletzt, indem sie die im Anschreibeverfahren (vgl. Art. 76 ZK, Art. 263 ff. ZK-DVO) zur Überführung in das Zolllagerverfahren angemeldeten Waren in den freien Verkehr überführten, ohne dies in der ergänzenden Anmeldung (Art. 278 Abs. 3 ZK-DVO) anzugeben. Die Angeklagten waren indes auch bei mehreren Entnahmen von Waren aus dem Zolllager innerhalb eines Monats nur zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung - und zwar bis zum 10. des Folgemonats - verpflichtet. In dieser ergänzenden Anmeldung waren alle im jeweiligen Vormonat in den freien Verkehr überführten Waren anzugeben. Da in den Fällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe die Waren jeweils im selben Monat in den freien Verkehr überführt worden waren, war daher nicht - wie das Landgericht annimmt - in jedem Fall der Überführung eine Erklärung abzugeben. Vielmehr traf die Angeklagten in den Fällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe jeweils nur einmal die Pflicht, die Überführung in der ergänzenden Anmeldung zu erklären. Demnach sind die Angeklagten nicht wie vom Landgericht angenommen des Schmuggels in sechzehn, sondern in sieben Fällen schuldig.
Der Senat hat daher den Schuldspruch - auch hinsichtlich des insoweit beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten - entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können.
Trotz der Schuldspruchänderung kann das Urteil im Strafausspruch Bestand haben. Sie führt lediglich dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Taten nur die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. ). Dies ist bei dem Angeklagten K. in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, in den Fällen 4 bis 6 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von zwei Jahren; in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von neun Monaten und in den Fällen 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe jeweils die Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat. Bei dem Mitangeklagten L. bleiben insoweit die in den Fällen 2, 6, 7, 11, 13 und 16 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bestehen.
Die Gesamtfreiheitsstrafen können angesichts des unveränderten Gesamtschuldgehalts der Taten, der von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird, bestehen bleiben. Der Senat schließt - insbesondere auch angesichts der von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen, die für die Betrugstaten der Angeklagten verhängt wurden - aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fundstelle(n):
EAAAD-52292