Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Leitsatz
Eine Verwaltungsbehörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur bei "besonderen Umständen"
zur Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht,
wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Zudem muss die Verwaltungsentscheidung
infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein ("Ausschöpfung des Rechtswegs"). Darüber hinaus ist erforderlich,
dass das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, weil sich das Gericht nicht an den Europäischen
Gerichtshof gewandt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 767 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3094 YAAAD-52216
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.01.2010 - 1 K 1285/08
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