Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Lübeck vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der äußerst milden Strafenbildung - Gegenstand des Verfahrens waren 18 Betäubungsmittelgeschäfte betreffend insgesamt rund 16 kg Amphetamin, rund 32 kg Haschisch bzw. Marihuana sowie knapp 300 g Kokain - kann der Senat offenlassen, ob wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (vgl. ; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) im vorliegenden Fall § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB als mildere Regelung anzusehen gewesen wäre.
Fundstelle(n):
YAAAD-51967