Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 309/10

Gesetze: Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 9 Abs. 1 Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 9 Abs. 5 Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 9 Abs. 6 Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 4 Abs. 1 AO§ 287 Abs. 4 AO§ 256 AO§ 258 FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG § 4 Abs. 1 SächsVwVG § 1 GG Art. 13 Abs. 1

Kontenpfändung nach österreichischem Amtshilfeersuchen wegen Vollstreckung

Leitsatz

1. Vor einer Pfändung von Privatkonten muss nicht als milderes Mittel die Vollstreckung in Sachen versucht werden.

2. Wird die Rechtmäßigkeit einer aufgrund des Ersuchens einer österreichischen Behörde um Amtshilfe durch Vollstreckung durch das FA erfolgten Kontenpfändung bestritten, sind Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses nicht zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Vertrag vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 357) beinhaltet nicht in Abkehr von der spezielleren Vorschrift des Art. 9 Abs. 6 S. 1 des Vertrages die Prüfung eines Vollstreckungstitels nach dem Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates. Nicht die Zulässigkeit des Vollstreckungstitels nach Deutschem Recht, sondern die Zulässigkeit der ersuchten Amts- bzw. Rechtshilfehandlung, mithin die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach dem dafür im Inland einschlägigen Vollstreckungsrecht, im Einklang mit Art. 9 des Vertrages ist zu prüfen.

4. Sind bei der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates Rechtsmittel gegen das zu vollstreckende Straferkenntnis eingelegt, muss das FA die Vollstreckung fortsetzen, solange durch die um die Vollstreckung ersuchende österreichische Behörde keine Zurückstellung des Ersuchens erfolgt.

5. Sind Verwaltungsakte einer außersächsischen Behörde durch ein Sächsisches FA zu vollziehen, ist nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers die AO und nicht das allgemeine Sächsische Verwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-51901

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Sächsisches FG, Urteil v. 11.08.2010 - 8 K 309/10

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen