Kürzung abzugsfähiger Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
Leitsatz
Nach § 33a Abs. 1 Satz 5 1. HS EStG können Aufwendungen für nicht unbeschränkt steuerpflichtige unterhaltene Personen abgezogen
werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der Unterhaltenen notwendig und angemessen sind.
Die sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. für 2007 BStBl I, 637; für 2008 BStBl I,
936) bietet dafür einen auch vor den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab.
Mit der Ländergruppeneinteilung wird der Regelungsgehalt des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG im Wege der Schätzung konkretisiert.
Die Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die insoweit angewandten Berechnungsmethoden des BMF sind
verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2010 - 15 K 14346/09
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