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BFH | Schachtelprivileg des DBA Frankreich auch für Dividendeneinnahmen einer KGaA
Für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige KGaA zahlt, ist das sog. Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i. V. mit Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA Frankreich a. F. (Art. 20 Abs.1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Satz 1 DBA Frankreich n. F.) auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine Personengesellschaft ist.
Die Klin., eine KG, war im Streitjahr 1996 als Komplementärin an einer im Inland ansässigen KGaA beteiligt. Die KGaA erzielte aus ihren Beteiligungen an zwei französischen Kapitalgesellschaften (ca. 99 % bzw. 100 %) Dividendeneinkünfte. Die Klin. beanspruchte das Schachtelprivileg gem. dem DBA Frankreich. [i]FA gewährte Schachtelprivileg nur in Bezug auf Kommanditaktionäre, nicht aber in Bezug auf die KGDas FA gewährte das Schachtelprivileg nur in Bezug auf die Kommanditaktionäre, nicht aber in Bezug auf die KG. Der BFH stellt klar, dass es ...