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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 409/10 EFG 2010 S. 1820 Nr. 21

Gesetze: RVG § 15a Abs. 1RVG § 33 Abs. 8 S. 1RVG § 56 Abs. 2 S. 1RVG § 55 Abs. 1 S. 1RVG § 49VV RVG Nr. 3200 VV RVG Nr. 2300 FGO § 142 Abs. 1ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

Vergütung des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Entscheidung über die Erinnerung durch den Einzelrichter

zeitliche Anwendung des § 15a Abs. 1 RVG

Leitsatz

1. Wurde die angefochtene Vergütungsfestsetzung – wie von § 55 Abs. 1 S. 1 RVG vorgesehen – von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen, so entscheidet das FG über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2. § 15a Abs. 1 RVG ist auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zu Gunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts maßgebend.

3. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Festsetzung sowohl der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren er fordert.

4. § 15a Abs. 1 RVG hat lediglich klarstellenden Charakter, soweit die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr betroffen und hierzu bestimmt ist, dass die Anrechnung nur erfolgen kann, soweit der Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr entsprechende Zahlungen erhalten hat. Die Vorschrift ist insoweit auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossenen Vergütungsverfahren anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1820 Nr. 21
OAAAD-51188

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.05.2010 - 4 KO 409/10

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