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Sozialrecht | Darlehen kein anrechenbares Einkommen
Eine Zuwendung ist nicht als sonstiges Einkommen i. S. des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Darlehen handelt. Die Klägerin erhielt daher ungeschmälerte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II), obwohl ihr ein Onkel 1.500 € als Darlehen gewährt hatte. Eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung mindert dagegen die Bedürftigkeit und damit den Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung.