Kosten für eine Legasthenietherapie als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen eines
Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und
Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als Krankheitskosten
gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn
die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit
darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung
getätigt worden sind. Der Nachweis hat durch Vorlage eines vor der
Behandlung ausgestellten ärztlichen Attestes zu erfolgen.
Ein Nachweis durch ein
privatärztliches Gutachten, hier zweier Kinder- und Jugendpsychiater der
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bietet nicht in hinreichendem
Umfang die Gewähr dafür, dass die Inanspruchnahme ungerechtfertigter
steuerlicher Vorteile verhindert wird
Aufwendungen von Eltern für
die Internatsunterbringung ihres Kindes sind nur dann als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der
Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar
notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung
gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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