Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung
einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden
Abrechnungsgesellschaft.
Leitsatz
Eine ausländische
Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet durch Subunternehmer im Inland
Softwareleistungen zu erbringen, ist grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich
Partner des Leistungsaustausches, sofern kein bloßes Scheingeschäft
vorliegt.
Ein unbeachtliches
vorgeschobenes Strohmanngeschäft liegt nur vor, wenn es zwischen dem
Leistungsempfänger und dem Strohmann im Sinne von § 117 BGB nur zum
Schein abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder
davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eignen Leistungen
versteuern will.
Ein Auftragnehmer der nicht
über die Sach- und Personalmittel zur Erbringung der geschuldeten
Leistungen verfügt, kann er gleichfalls zivilrechtlich wirksam
Verträge abschließen und insoweit zur Partei eines durch Beauftragte
zu bedienenden umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs werden. Es bedarf nur der
notwendigen Ressourcen zur Erbringung von Treuhand- und Abrechnungsleistungen,
um einen durch Subunternehmer zu erfüllenden Leistungsvertrag zu
verhandeln, abzuschließen und zu verwalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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