Kein Vorsteuerabzug aus von Briefkastenfirmen bzw. Domizilgesellschaften erstellten, nicht die tatsächlich im Baubereich erbrachte
Arbeitnehmerüberlassung ausweisenden Eingangsrechnungen
Entscheidung über Vorsteuerabzug aufgrund von Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers in gesondertem Billigkeitsverfahren
Leitsatz
1. Enthalten die von Subunternehmern in der Baubranche erstellten Rechnungen nicht eine ordnungsgemäße Bezeichnung der tatsächlich
erbrachten Leistung (Arbeitnehmerüberlassung), sondern erwecken sie den Anschein von Abrechnungen über Werklieferungen bzw.
Werkleistungen und weisen sie auch nicht die zutreffenden leistenden Unternehmer aus, da es sich bei den Rechnungsausstellern
um diverse –zum Zwecke der Umgehung der deutschen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts von im Ausland ansässigen,
unbekannten Hintermännern eingerichtete– Scheinfirmen bzw. Domizilgesellschaften handelt, so steht dem im Inland ansässigen
Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht zu. Ob der Vorsteuerabzug gleichwohl aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme (Vertrauensschutz
zugunsten des gutgläubigen Rechnungsempfängers) zu gewähren ist, kann nicht im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung,
sondern nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO geklärt werden.
2. Von einer Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers ist nicht auszugehen, wenn die für ihn handelnden Personen u.a. sehr häufig
mit diversen Briefkastenfirmen und Domizilgesellschaften zusammengearbeitet haben, sie nach den gesamten Umständen erkennen
mussten, dass für die Subunternehmen im Ausland befindliche Personen auftraten, und wenn sie eine Zahlung jeweils durch Verrechnungsscheck
behauptet, tatsächlich aber dafür gesorgt haben, dass die betreffenden Beträge flächendeckend von der bezogenen Bank bar an
die Empfänger der Verrechnungsschecks ausgezahlt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 20 DStRE 2011 S. 947 Nr. 15 CAAAD-49122
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FG des Saarlandes, Urteil v. 16.06.2010 - 1 K 1176/07
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