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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 1124/06

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2002 § 10 Abs. 2, EStG 2002 § 10 Abs. 3, EStG 2002 § 22, GG Art. 3 Abs. 1

Kein Werbungskostenabzug für vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung

Leitsatz

Vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge eines Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, sondern nur eingeschränkt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abziehbar. Das gilt auch dann, wenn der 1979 geborene Kläger voraussichtlich erst nach 2040 das Renteneintrittsalter erreichen wird und dann aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Alterseinkünftegesetz vom (BGBl 2004 I S. 1427; BStBl 2004 I S. 554) seine Rente voll versteuern muss.

Fundstelle(n):
TAAAD-49112

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2009 - 8 K 1124/06

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