Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-5 U 125/03 vom LG Düsseldorf, 3 O 191/02 vom
Gründe
Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden (vgl. , BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat.
Fundstelle(n):
SAAAD-48914