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Grundsteuer | Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung bis zum
(1) Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 „Warenhäuser” der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen. (2) Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z. B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist. (3) Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des bzw. – im Beitrittsgebiet – des und...