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Allgemeine Versicherung bei Anmeldung zum Handelsregister ausreichend
Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gem. § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden”, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen ( NWB GAAAD-45642).
Der BGH folgt damit der Ansicht des OLG Karlsruhe; die Gegenansicht, bei Anmeldung eines Liquidators gem. § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG reiche diese Versicherung nicht aus (u. a. ), ist nicht mehr haltbar.