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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – IDW RH HFA 1.009
Der HFA hat am die überarbeitete Fassung des IDW Rechnungslegungshinweises: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB (IDW RH HFA 1.009) verabschiedet. Damit wurde die Verlautbarung an das mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderte HGB angepasst.
Aufgrund der Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen sind spätestens in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen haben bzw. beginnen, auch Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unter Berücksichtigung der erwarteten künftigen Kostenverhältnisse (Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) sowie der Abzinsung gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB zu bewerten. Der IDW Rechnungslegungshinweis wurde entsp...