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Häusliches Arbeitszimmer
und Praxisfolgen
Nach dem ist das Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen rückwirkend ab dem VZ 2007 verfassungswidrig, in denen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dies ist positiv; allerdings hat das BVerfG auch entschieden, dass der Ausschluss von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Art. 3 GG vereinbar ist, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt.
Erwartungsgemäß wird der Gesetzgeber eine rückwirkende Gesetzesänderung verabschieden. Es bleibt zu hoffen, dass dies kurzfristig geschieht.
Seit dem VZ 2007 ist der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erheblich eingeschränkt. Ein Kostenabzug ist u. a. ausgeschlossen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach dem ist dieses Abzugsverbot verfassungswidrig. Rückwirkend hat der Gesetzgeber ei...