1. Der Geschäftsführer
einer GmbH kann nach § 166 AO nicht mehr vorbringen, die Steuer sei
gegenüber der GmbH unrichtig festgesetzt worden, wenn er die rechtliche
Möglichkeit hatte Einspruch einzulegen. Unerheblich ist dabei, ob die
für eine Klage erforderlichen Mittel zur Verfügung standen.
2. Eine Haftung nach § 69 AO
wird nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person
erstens eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und zweitens diese
Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder
steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat.
3. Eine Pflichtverletzung kann darin
liegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH vorhandene
Vermögenswerte nicht sichert und ggf. nicht realisiert, insbesondere wenn
deren Werthaltigkeit durch einen eingestellten Geschäftsbetrieb nachhaltig
zu verfallen droht.
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