Grundsätzlich keine Aktenübersendung an den
Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
Die BFH-Rechtsprechung, wonach im
finanzgerichtlichen Verfahren die Akteneinsichtnahme bei Gericht nach § 78
Abs. 1 und Abs. 2 FGO die Regel sein soll und eine vorübergehende
Aktenüberlassung an einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in
Betracht kommt, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.
Einem die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können
keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden, da
die Art und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen
Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden kann, und in § 100
VwGO auch anders geregelt ist als in § 78 FGO.
Fundstelle(n): UAAAD-48332
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2010 - 8 V 8052/10
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