Bezeichnung des Beklagten und des Klagegegenstandes
Zuschätzung gewerblicher Einkünfte
Leitsatz
1. Wird eine Klage beim
zuständigen Finanzamt angebracht, ist es unmissverständlich gegen wen
sich die Klägerin wendet.
2. Nach § 90 Abs. 2 AO haben die
Beteiligten einen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen
Beweismittel zu beschaffen, wenn derselbe sich auf Vorgänge
außerhalb des Geltungsbereiches der AO bezieht.
3. Verletzt ein Steuerpflichtiger
seine Pflichten gem. § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig
nicht aufklärbar, so kann das Finanzamt zum Nachteil des Steuerpflichtigen
von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der
Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die
Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und
Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen
bezieht, kann das Finanzamt aus der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen
für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ziehen. Es ist der Sinn des §
90 Abs. 2 AO, dass der Steuerpflichtige den Nachteil des insoweit nicht
aufgeklärten und durch das FG allein nicht aufklärbaren Sachverhaltes
tragen soll.
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