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Lohnsteuer | Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung
Die Rückzahlung eines überzahlten Gehalts ist – so der 17. Senat des im Jahr der Rückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn das Gehalt bei seinem Zufluss nicht besteuert worden ist. Die Grundsätze von Treu und Glauben standen im Streitfall der steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung nicht entgegen.