Hinweise des BayLfSt für die Palästinensischen Gebiete gültig für den VZ 2008 und 2009
Dieses Schreiben entspricht dem und ersetzt ab die (BStBl 2003 I S. 637) und vom (BStBl 2005 I S. 369) und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Nach einer Abstimmung auf Bund-Länderebene sind die Palästinensischen Gebiete für den VZ 2008 in die Ländergruppe 4 einzuordnen.
Das Bruttoeinkommen in den Palästinensischen Gebieten betrug im Jahr 2003 pro Kopf ca. 884 US-$. Neuere Zahlen liegen dem BMF nicht vor.
Eine Einordnung in die Ländergruppe 4 entspricht daher den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Eine Einordnung in die Ländergruppe 1 – wie der Staat Israel – ist nicht möglich, da die Palästinensischen Gebiete staatsrechtlich nicht zu Israel gehören Vielmehr stellen die Palästinensischen Autonomiegebiete völkerrechtlich ein Völkerrechtssubjekt sui generis (eigener Art) dar.
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Ländergruppeneinteilung sollen die Palästinensischen Gebiete besonders ausgewiesen werden.
2. Nach einer weiteren Abstimmung auf Bund- Länderebene wurde festgelegt, dass -abweichend von der für den VZ 2008 erfolgten Eingruppierung (vgl. vorstehende Tz. 1 zur Einordnung in die Ländergruppe 4/Ansatz mit ¼)- nur für den VZ 2009 die Palästinensischen Gebiete in die Ländergruppe 1 (wie Israel/Ansatz in voller Höhe) einzuordnen sind.
Ab VZ 2010 wurde bereits durch das (vgl. Karte 1.4. zu § 33a EStG) die gleiche Ländergruppeneinteilung wie für Israel (Gruppe 2/Ansatz mit ¾) vorgenommen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2285.1.1-7/5
St32
Fundstelle(n):
UAAAD-48037