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Ermäßigung des Grundstückswerts aufgrund Fluglärms
Wann liegt eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung vor?
Für bebaute Grundstücke ist nach § 82 Abs. 1 BewG bzw. § 88 BewG i. V. mit Abschn. 31 Abs. 2 BewRGr (alte Länder) und nach § 37 RBewDV (neue Länder) der Grundstückswert zu ermäßigen, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt worden sind. Als wertmindernde Umstände kommen u. a. auch ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm in Betracht. Ein Abschlag vom Grundstückswert ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn die bestimmungsgemäße ortsübliche Nutzung in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Doch genau hier liegt das Problem: Wo fängt eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Fluglärm an?
I. Bewertungsverfahren
[i]Ermäßigung bei Bewertung im Ertrags- und SachwertverfahrenDie Ermäßigung des Grundstückswerts kommt für alle im Ertragswertverfahren (alte Länder) bzw. Jahresrohmietverfahren (neue Länder) zu bewertenden Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke) in Betracht. Nach § 88 BewG ist die Ermäßigung auch für Einfamilienhäuser (alte Länder), die gem. § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind, und ...