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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1346/2008 EFG 2010 S. 1662 Nr. 20

Gesetze: AO §§ 237 Abs. 1 S. 1 u. 2

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

Leitsatz

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO).

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1662 Nr. 20
BAAAD-48000

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.10.2009 - 7 K 1346/2008

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