Die Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren mit Bildschirmdiagonalen von 21, 24, 26 oder 27 Zoll, einem Bildschirmformat von
16:10, einer Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel und PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) zur Unterpos.
8528 51 00 KN ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als
auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können sowie über Audioanschlüsse
und eingebaute Lautsprecher verfügen (entgegen Erl zur KN zu Pos. 8528 Randnr. 88.0 i.V.m. Randnr. 55.0, 63.0 und 67.0).
Für die Entscheidung, ob Monitore i. S. d. der Unterpos. 8528 51 00 KN hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
verwendet werden, ist neben einer dafür geeigneten Schnittstelle maßgeblich, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt
sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen und ihre elektromagnetischen Feldemissionen
gering sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-47992
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2010 - 4 K 1595/09 Z
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