Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank
eines LKW
Leitsatz
Kraftstoffbehälter, die nicht
vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler des Herstellers
auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind keine
Hauptbehälter. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragshändler als
Vertreter des Herstellers angesehen werden kann. Deswegen die
Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG nicht zur Anwendung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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