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FG München Urteil v. - 14 K 754/07

Gesetze: EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1EnergieStV § 41 S. 1 Nr. 1 RL (EG) 2003/96 Art. 24 Abs. 2 EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. a EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. c RL 92/81/EWG Art. 8a Abs. 2 EGV 1186/2009 Art. 107 Abs. 2 Buchst. a

Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW

Leitsatz

Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler des Herstellers auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind keine Hauptbehälter. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragshändler als Vertreter des Herstellers angesehen werden kann. Deswegen die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG nicht zur Anwendung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAD-47988

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 22.06.2010 - 14 K 754/07

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