Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom
(BGBl I 2001, 3983) bleibt es dabei, dass die selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte keine gewerbliche und damit
gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG i. V. m. § 15 EStG darstellt, sondern zu sonstigen
Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt (hier: Streitjahr 2006).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 318 Nr. 4 QAAAD-47986
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Sächsisches FG, Urteil v. 14.04.2010 - 8 K 1846/07
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