Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht
unbeschränkt steuerpflichtigen Person
keine
Tarifbegünstigung einer zu geringeren Jahreseinkünften führenden
Abfindungszahlung
Umzugskosten bei doppelter
Haushaltsführung
Abgeltungswirkung des
Pflegepauschbetrags
Beruflicher Anlass für die
Begründung einer Zweitwohnung
Leitsatz
1. Ist eine unterhaltene Person nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur
abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
der unterhaltenen Person – im Streitfall Rumänien –
notwendig und angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
bietet die sogenannte Ländergruppeneinteilung des BMF einen zu beachtenden
Maßstab, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich
unzutreffenden Ergebnis führt.
2. Eine aus Anlass des Verzichts auf
Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gezahlte Abfindung ist als
Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG nicht tarifbegünstigt zu
besteuern, wenn keine Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums vorliegt, weil der Steuerpflichtige trotz der
Entschädigungszahlung im Zahlungsjahr geringere Einkünfte hat, als er
ohne Entschädigung bei normalem Ablauf der Dinge in diesem Jahr bezogen
hätte.
3. Umzugskosten anlässlich der
Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Ein
Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn die doppelte
Haushaltsführung bereits einige Monate zuvor durch Abschluss einer auch
die sofortige Freistellung von der Arbeit bewirkenden Abfindungsvereinbarung
beendet wurde.
4. Bei einer doppelten
Haushaltsführung sind Umzugskosten konkret nachzuweisen; ein pauschaler
Ansatz von Umzugskosten kommt nicht in Betracht (vgl. R 9.11 Abs. 9 LStR 2008,
früher R 43 Abs. 10 LStR 2005).
5. Fahrtkosten zur Pflege eines
Angehörigen sind nicht als weitere außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig, wenn ein Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG
gewährt wird. Außergewöhnliche Belastungen können daneben
nicht geltend gemacht werden und wirken sich wegen des Wegfalls des
Pflegepauschbetrags im Ergebnis nur aus, wenn sie den Betrag von 924 EUR
übersteigen.
6. Ausführungen zur beruflichen
Veranlassung der Begründung eines doppelten Haushalts.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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