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Abgabenordnung | Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld ist in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. (2) Masseverbindlichkeiten sind die Einkommensteuerschulden, die sich aus „echten” Gewinnen einer Mitunternehmerschaft ergeben. (3) Zu den Masseverbindlichkeiten gehören auch die Einkommensteuerschulden, die sich daraus ergeben, dass bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ein Gewinn entsteht.