Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist
Gesetze: § 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: 8 Ca 330/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 5 Sa 225/09 Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.
2II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.
31. Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom am zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer Kenntniserlangung am auszugehen. Mit der per Telefax am eingegangenen Rügeschrift ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt.
42. Die Rüge entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in der Rügeschrift und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen(GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2009 § 78a Rn. 26; ErfK/Koch 10. Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/Treber 2. Aufl. § 78a Rn. 35; BCF/Creutzfeldt 5. Aufl. § 78a Rn. 16). Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am und damit nach Ablauf der Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am eingegangene Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229; GK-ArbGG/Dörner § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde.
III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2830 Nr. 38
OAAAD-47683