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Aktuelle arbeitnehmerbezogene Lohnsteuerrechtsprechung
Arbeitslohn – geldwerter Vorteil – gemischte Aufwendungen
Zu den Dauerbrennern im Lohnsteuerrecht, mit denen sich der VI. Senat des BFH befasst hat, gehört die Frage, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu qualifizieren ist oder ob es sich um eine nicht steuerbare Zuwendung handelt, genauso wie die Frage nach der Bewertung der Zuwendung. Auch mit den Themen Fortbildung, „echtes” und „unechtes” Erststudium als Werbungskosten, Arbeitszimmer und Reisekosten musste sich der Senat wiederholt beschäftigen.
I. Arbeitslohn
1. Zuwendung „für” geleistete Dienste
[i]Abgrenzung: Arbeitslohn von nicht steuerbarer ZuwendungSeit den 1980er Jahren hat sich auf der Einnahmenseite das Veranlassungsprinzip durchgesetzt. Damit sollte nicht nur dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen werden, dies sollte auch zu einer stärkeren Rechtssicherheit führen. Bei genauerer Betrachtung unterscheiden sich die Abgrenzungsmerkmale nach der älteren und neueren Rechtsprechung aber kaum voneinander, so dass auch weiterhin über die Frage gestritten wird, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu qualifizieren ist oder ob es sich um eine nicht steuerbare Zuwendung handelt.