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Abgeltungsteuer und Bausparzinsen bei Eigennutzung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-47451Zinsen aus Bausparguthaben unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug mit abgeltender Wirkung. Das BMF erstattet die Kapitalertragsteuer aber „aus Billigkeitsgründen”, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Guthaben zum Erwerb einer eigengenutzten Immobilie verwendet wurde, sofern das Bausparkonto bis zum mit einem Auffüllkredit bedient oder per Darlehen vorfinanziert wurde. Diese Regelung wirft sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen auf.
Ausführlicher Beitrag s. NWB 31/2010 S. 2444
Einkunftserzielungsabsicht vor und ab dem Veranlagungszeitraum 2009
[i]Das Verbot des Werbungskostenabzugs in § 20 Abs. 9 EStG ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Einkunftserzielungsabsicht entfallen zu lassenDer Übergang von den veranlagten Kapitaleinkünften zur Abgeltungsteuer wirft dort Probleme auf, wo von einkommensteuerlichen Grundprinzipien abgewichen wurde. In der früheren BFH-Rechtsprechung wurden Zinsen aus Bausparguthaben dann nicht bei den Einkünften nach § 20 EStG erfasst, wenn infolge einer marktüblichen Fremdfinanzierung des Bausparguthabens nicht mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen war. Es entfalle nämlich die Überschusserzielungsabsicht.
Wegen des Abzugsverbots für tatsächliche Werbungskosten geht das BMF im Regime der ...BStBl 2010 I S. 94