OFD Frankfurt/M. - S 7427a A - 4 - St 16

Zusammenfassende Meldung und Verschwiegenheitspflicht von Notaren

Seit dem sind Notare dazu verpflichtet, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) folgende Leistungen (z. B. Beratungsleistungen) zu erklären:

  • an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,

  • bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG an den Sitz oder die Betriebsstätte des Leistungsempfängers im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert und

  • der Leistungsempfänger die Steuer für diese Leistung dort schuldet.

Hinsichtlich dieser Fälle war fraglich, ob die Benennung der Leistungsempfänger (aus anderen EU-Mitgliedstaaten) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO steht, und insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) gegeben ist.

§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO gewährt einem eingeschränkten Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern zum Schutz von bestimmten Berufsgeheimnissen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO – wie auch hierzu korrespondierend die Verschwiegenheitspflicht der Notare nach § 18 BNotO – besteht allerdings nicht uneingeschränkt. So besteht es nicht, wenn das besondere mandatsgebundene Vertrauensverhältnis nicht tangiert ist, es Tatsachen betrifft, die dem Berufsgeheimnisträger bei Gelegenheit bekannt geworden sind und keinen inhaltlichen Bezug zu seiner Tätigkeit haben, oder der Berufsgeheimnisträger entsprechend § 102 Abs. 3 AO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden wurde.

Das besondere mandatsgebundene Vertrauensverhältnis bezieht sich in aller Regel auf den Inhalt der notariellen Tätigkeit, nicht jedoch auf die Höhe der Umsätze oder die USt-IdNr. Die Angabe dieser Nummer ist im Rahmen des normalen Mandantschaftsverhältnisses nicht erforderlich und wird in diesem Zusammenhang auch nicht erfragt bzw. bekannt gegeben, vielmehr erfolgt sie gezielt für den Zweck der Umsatzsteuer zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung (vgl. § 14a Abs. 1 UStG) bzw. für die Abgabe einer ZM bei der Erbringung von sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet oder, im eher untypischen Fall bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (z. B. Verkauf von Büroausstattung), wo ein mandatsgebundenes Vertrauensverhältnis regelmäßig ohnehin ausscheidet.

Außerdem ist derjenige in seinem Vertrauen von vornherein nicht schutzwürdig, der bereits vor Anbahnung einer Geschäftsbeziehung aus dem Gesetz inhaltlich konkret und abschließend entnehmen kann, welchen steuerlichen Anforderungen sein Geschäftspartner bei einem geschäftlichen Anlass unterliegt, siehe auch , BStBl 2007 II S. 502.

Nimmt der unternehmerische Leistungsempfänger den Notar gleichwohl in Anspruch und gibt er dabei seine USt-IdNr. an, willigt er damit konkludent auch in die Angabe seiner USt-IdNr. in der ZM ein. Der Leistungsempfänger muss also damit rechnen, dass der Leistungserbringer (Notar) im Rahmen der ZM seine Umsätze wie auch die USt-IdNr des Leistungsempfängers angibt.

Die Angabe der Umsätze und der USt-IdNr des Leistungsempfängers in der ZM stehen damit nicht dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO entgegen. Die Notare sind dazu verpflichtet, in der ZM die o. g. Daten entsprechend zu deklarieren.

Keine Angaben in der ZM sind – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – hingegen bei folgenden Leistungen zu machen:

Die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind und deshalb zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen, wie z. B. die Bestellung einer Grundschuld; hier richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG 2010).

OFD Frankfurt/M. v. - S 7427a A - 4 - St 16

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-47480