Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2367.2.1-3 St32

Ermittlung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG bei Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen

Von den Lohnsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder wurde in der Sitzung LSt II/2010 zu TOP 7 erörtert, wie die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG zu ermitteln sei, wenn auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen geleistet würden. Die Frage stellt sich für unbeschränkt (§ 39b EStG) und beschränkt (§ 39d Abs. 3 S. 4 EStG) steuerpflichtige Arbeitnehmer. Die Erörterung im Rahmen der Sitzung führte zu folgenden Ergebnissen:

1. Teilbetrag für die Rentenversicherung

In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag – zumindest teilweise – einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann – § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG –. Es ist nicht erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland über das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union mit dem anderen Staat auf dem Gebiet der Sozialversicherung verbunden oder dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat geschlossen worden ist. Ob die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) oder die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte (§ 41 EStG).

2. Teilbetrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung

Die Systeme der ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Mehrzahl der Fälle mit denen in Deutschland nicht vergleichbar. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Arbeitgeber in vielen Fällen nicht möglich. Deshalb sind nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer Beiträge zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung oder – bei einer privaten Versicherung – an ein Versicherungsunternehmen aus Deutschland leistet, die entsprechenden Teilbeträge zu berücksichtigen. Andernfalls ist für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge immer die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen. Übersteigende Versicherungsbeiträge können ggf. bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

3. Sozialversicherungspflicht in Deutschland und parallel in einem anderen Staat

Bei Sozialversicherungspflicht in Deutschland und parallel in einem anderen Staat (insbesondere Fälle der sog. sozialversicherungsrechtlichen Ausstrahlung bei Beschäftigung im vertragslosen Ausland) sind die Teilbeträge für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt bleibt, wenn daneben Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten sind. Entsprechende Beiträge können ggf. bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

4. Lohnsteuerbescheinigung

Altersvorsorgeaufwendungen, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden, sind unter Nr. 22 und 23 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ( BStBl. 2009 I S. 902). Für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 24) gilt dies entsprechend. Nur wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung unterliegt, sind weitere Bescheinigungspflichten (Nr. 25 und 26) zu erfüllen. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung (Nr. 27) sind auch bei Zahlungen an einen ausländischen Sozialversicherungsträger zu bescheinigen.

5. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Versorgungsempfängern

Versorgungsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen (vgl. § 229 Abs. 1 i. V. m. § 248 und § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und entsprechende Regelungen im SGB XI). Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind nur die entsprechende Teilbeträge der Vorsorgepauschale nach Tz. 4 des ( BStBl. 2009 I S. 1516) anzusetzen; eventuell höhere, steuerlich abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

6. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von (vorübergehend) nicht erwerbstätigen Ehegatten privat versicherter Arbeitnehmer

Bei Ehegatten wird in der Regel eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Da es hier nicht darauf ankommt, ob die Versicherungsbeiträge der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat (R 10.1 EStR), können im Lohnsteuerabzugsverfahren in bestimmten Fällen auch Versicherungsbeiträge des Ehegatten berücksichtigt werden. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung nachweisen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge eines selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers, denn jeder Arbeitnehmer wird bezüglich des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegversicherung nur entweder dem Personenkreis des § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG (gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) oder aber dem Personenkreis § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG (nicht gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) zugeordnet.

7. Wechsel Versicherungsstatus im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums

Wechselt der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums, so ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und steuerrechtlich das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonatszeiträume aufzuteilen. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 42b Abs. 1 S. 4 Nr. 5 EStG bleiben unberührt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2367.2.1-3 St32

Fundstelle(n):
IStR 2010 S. 923 Nr. 24
NAAAD-47478