Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg, VGH 2 S 507/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
1.
Der Kläger hat die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) zwar versäumt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden" verhindert war, die Fristen einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nämlich fest, dass der Kläger mittellos und somit nicht in der Lage war, die Kosten für die Beauftragung eines zum Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht befugten Bevollmächtigten aufzubringen. Der Kläger hat darüber hinaus mit der rechtzeitigen Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags alles getan, was von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist erwartet werden konnte. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt, denn auf die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom hat der Kläger den am beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und zugleich die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt.
2.
Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat in dem ausgesprochenen Umfang Erfolg. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein besonderer Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann vorliegen kann, wenn der Rundfunkteilnehmer Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II erhält und der ihm gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II zwecks Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gepfändet wird.
3.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war aber ungeachtet der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen, soweit die streitgegenständliche Befreiung von der Rundfunkgebühr für die Zeit vor dem begehrt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007. Der Umfang ihrer Zulassung hängt von der Auslegung revisiblen Rechts ab. Durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, in Kraft getreten am , wurde das Rundfunkgebührenrecht für revisibel erklärt. Dabei bezieht sich die Revisibilität aber erst auf das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht (s. BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Dieses ist zwar für die Beurteilung eines Teils des Streitfalls schon maßgeblich. Allerdings erstreckt die gesetzlich erst ab dem begründete Revisibilität sich nicht auf den zwar auch im Streit befindlichen, aber vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum (vgl. BVerwG 6 C 6.09 - Rn. 11 ff.). Insoweit ist daher die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
4.
Soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom - BVerwG 7 B 95.05 - [...] Rn. 52).
5.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Dabei wurde von einem Gebührenbetrag von 17,03 EUR im Monat und von einem insgesamt streitigen Zeitraum von 17 Monaten ausgegangen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei wurde von einem Gebührenbetrag von 17,03 EUR im Monat und von einem insgesamt für das Revisionsverfahren noch zugelassenen streitigen Zeitraum von 5 Monaten ausgegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 10.10 fortgesetzt.
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Fundstelle(n):
RAAAD-47374