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NWB Nr. 30 vom Seite 2366

Die Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel

Zugleich Anmerkung zum

Dr. Stephan Geserich

[i] BFH, Urteil v. 22. 4. 2010 - VI R 40/08 NWB KAAAD-45068 Seit dem Beschluss des Großen Senats des (BStBl 1988 II S. 180) vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel anders entschieden hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre. Die Ursächlichkeit (Rechtserheblichkeit) der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache oder des Beweismittels für die Rechtsfehlerhaftgkeit der Steuerfestsetzung ist damit von der Rechtsprechung zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 173 AO erhoben worden. Es ist dem Sinnzusammenhang der Änderungsvorschriften und der Notwendigkeit geschuldet, die nachträ...

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