BGH Beschluss v. - 1 StR 577/09
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".
Fundstelle(n):
FAAAD-46328