Bestimmung der Höhe einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs auf Basis einer Kostenmiete
Mit dem Flugzeug entgeltlich
Nicht kostendeckend durchgeführte Kundenreisen sind abzugsfähig, da entgeltlich
Das Abzugsverbot von Geschenken scheidet hier aus
Leitsatz
1. Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft i.
R. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes (ausgehend
von den Kosten und unter Berücksichtigung der Häfte des angemessenen Gewinnaufschlags) führt. Das gilt insbesondere, wenn
das streitige Flugzeug (hier: einmotorige, vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipierte Socata TBM 700) in Deutschland
nicht gewerblich verchartert werden darf, daher konkrete Mietraten eines professionellen Vermieters für dieses Flugzeug nicht
ermittelt werden können und die Ermittlung einer Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen oder die Heranziehung
der von privaten Gelegenheitsvermietern verlangten Preise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen.
2. Zu den den für die Bestimmung der vGA maßgeblichen Kosten zählen u. a. die Finanzierungskosten und die buchmäßige Abschreibung
für das Flugzeug, nicht dagegen der tatsächliche Wertverzehr des Flugzeugs.
3. Werden mit dem Flugzeug entgeltliche Kundenreisen durchgeführt und decken die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge
nicht die tatsächlichen Kosten der Kundenreisen, ist mangels Unentgeltlichkeit kein Fall von nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
nichtabziehbaren „Geschenken” gegeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 617 Nr. 10 DStZ 2010 S. 736 Nr. 20 EFG 2010 S. 1403 Nr. 17 EStB 2010 S. 462 Nr. 12 GmbHR 2010 S. 1118 Nr. 20 QAAAD-46252
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