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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 263/09

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 2AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Zollkodex Art. 221 Abs. 3 Zollkodex Art. 221 Abs. 4 Zollkodex Art. 220 Abs. 1

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

Leitsatz

  1. Zur Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 Zollkodex i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 2 AO.

  2. Der Hinterziehungsvorsatz bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO muss sich auch auf den Taterfolg, also die Steuerverkürzung beziehen.

  3. Der Steuerhinterziehungsvorsatz scheidet dann aus, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund einer unzutreffenden steuerrechtlichen Subsumtion verborgen bleibt, dass er den Steueranspruch verkürzt.

Fundstelle(n):
LAAAD-46245

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2010 - 4 K 263/09

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