Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung
Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen
Leitsatz
1. Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt, erfolgt die Anrechnung
auf die Einkommensteuerschuld bzw. Erstattung nach Köpfen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Ehegatten keine Steuerschuld
entfällt oder wenn später getrennte Veranlagung beantragt wird.
2. Die Anrechnungsverfügung ist bindend für einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid.
3. Eine fehlerhafte, den Steuerpflichtigen begünstigende Anrechnungsverfügung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130
Abs. 2 AO zurückgenommen werden.
4. Ist der Steuerpflichtige als Steuerberater tätig, muss er Kenntnis davon haben, dass die Einkommensteuervorauszahlungen
für Ehegatten bei intakter und bestehender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach Köpfen aufzuteilen ist, so dass die Unkenntnis
von der Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung auf grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO beruht.
5. Die Anrechnung im unselbständigen Berechnungsteil eines Vorauszahlungsbescheids ist kein Verwaltungsakt.
6. Die Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen von einer Steuernummer auf eine andere Steuernummer stellt keinen Verwaltungsakt
dar.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1377 Nr. 17 AAAAD-46214
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2010 - 10 K 1804/08
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