Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Heidelberg, 4 T 15/08 vom AG Heidelberg, 51 IK 15/02 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem die Entscheidung (ZIP 2009, 1111, 1113 Rn. 15 ff) tragenden Rechtssatz abweicht. Das genannte Urteil des II. Zivilsenats befasst sich mit der Beweiskraft des Jahresabschlusses gemäß § 416 ZPO im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Zu den sonstigen beweisrechtlichen Wirkungen des Jahresabschlusses verhält sich das Urteil nur insoweit, als es für möglich hält, dass "außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können". Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht.
Im vorliegenden Fall geht es überdies nicht um die Forderung eines außenstehenden Dritten, sondern um eine Darlehensforderung der R. GmbH gegen den Schuldner, der alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Das Beschwerdegericht ist von einer widerlegbaren Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses per ausgegangen, der ein dem Schuldner gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 219.362,54 DM ausweist, und hat im Einzelnen erläutert, welche tatsächlichen Umstände für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse sprechen und aus welchen Gründen das Vorbringen des Schuldners nicht ausreicht, hieran Zweifel zu wecken. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dass der Schuldner die Richtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Darlehensforderung bestritten hatte, hat das Beschwerdegericht ebenso gesehen und gewürdigt wie den weiteren Umstand, dass die GmbH nur eine Forderung in Höhe des vom Schuldner angegebenen Betrages zur Tabelle angemeldet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
VAAAD-46006