Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG München, 1506 IN 934/02 vom LG München I, 14 T 5293/08 vom
Gründe
I. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom mangels Masse eingestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom hat der Verfahrensbevollmächtigte beim Oberlandesgericht München Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt und diesen mit Schriftsatz vom näher begründet. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in § 7 InsO nicht mehr vorgesehen sei. Der angeführte Beschluss unterliege vielmehr der innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegenden Rechtsbeschwerde. Da die Akten zunächst nicht vorgelegen hätten, habe die Unzulässigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden können. Die Schuldnerin hat daraufhin den Antrag beim Oberlandesgericht zurückgenommen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt, weil der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin glaubhaft gemacht hat, erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am Kenntnis von dem Schreiben des erlangt zu haben.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, der nicht beachtet hat, dass nach der zum erfolgten Änderung des § 7 InsO an die Stelle des beim Oberlandesgericht zu stellenden Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde getreten ist.
a) Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewesenen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist (BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9).
b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
aa) . Eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes allein hätte nicht genügt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde hätte umgedeutet werden können, hätte der Schriftsatz von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Es hätte daher eines Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten auf die geänderte Rechtslage bedurft. Zu einem frühzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Neben der verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht werden überspannt, wenn den Parteien und ihren Bevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen wird. Regelmäßig sind unzuständige Gerichte daher nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde (BVerfG NJW 2001, 1343; , AnwBl 2006, 213; v. - VI ZB 15/05, AnwBl 2006, 212; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 22c).
bb) Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverzüglichen Hinweis kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener Schriftsatz an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer fehlenden Unterschrift, leidet (, NJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Rechtsbehelfsschrift litt nicht an einem Formmangel. Eine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit beim Eingang einer Rechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte nicht ableiten (BVerfG NJW 2006, 1579; , NJW 2008, 1890, 1891 Rn. 11). Dass der die Sache bearbeitende Richter des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang der mit dem Vermerk "Eilt sehr!" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten abwartete, bevor er die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs prüfte, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
III.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt.
Fundstelle(n):
OAAAD-45982